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Bericht zum 41. Deutscher Rechtshistorikertag

Saarbrücken 11. 15. September 2016

Um die 250 Rechthistoriker und Rechthistorikerinnen aus Deutschland, Österreich, der Schweiz, Italien, Belgien, Niederlande, Israel, Großbritannien, Frankreich, Tschechien, Bulgarien, Polen, Ungarn, Japan und Korea sind vom 11. bis 15. September 2016 auf dem Campus der Universität des Saarlandes zum 41. Deutschen Rechtshistorikertag zusammengekommen, um an den Arbeiten des Fachkongresses der deutschsprachigen Rechtshistoriker teilzunehmen. Der Rechtshistorikertag findet seit 1927 alle zwei Jahre an einer Universität im deutschsprachigen Raum statt. Nach 1960 ist die Universität des Saarlandes bereits zum zweiten Mal Gastgeberin der Tagung.

Die Veranstaltung fand statt unter der Schirmherrschaft der Ministerpräsidentin des Saarlandes, Annegret Kramp-Karrenbauer, die mit einem ganz herzlichen Willkommen und einem Dank an die Kongreßteilnehmer und an die Organisatoren des Kongresses, Professoren Tiziana Chiusi (Lehrstuhl für Zivilrecht, Römisches Recht und europäische Rechtsvergleichung) und Hannes Ludyga (Lehrstuhl für Immaterialgüterrecht, Deutsche und Europäische Rechtsgeschichte), am Abend des 11. September in der Aula der Universität des Saarlandes den Kongreß eröffnete. Nach den Grußworten der Organisatoren, des Vizepräsidenten der Universität Prof. Dr. Uwe Hartmann, der den verhinderten Präsidenten vertrat sowie des Prodekans der Fakultät Prof. Dr. Markus Würdinger hielt der ehemalige Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Prof. Dr. Hans-Jürgen Papier, den Festvortrag „Die Europäische Union zwischen Nationalstaatlichkeit und Einheit“. Aufgrund der geopolitischen Lage des Saarlandes im „Dreiländereck“, in unmittelbarer Nähe zu den wichtigsten Institutionen und Einrichtungen der Europäischen Union, konnte die Thematik des Festvortrages nicht passender gewählt sein. In dem Vortrag erörterte er den immer wiederkehrenden schwierigen Spagat zwischen Nationalgeist und europäischer Vereinheitlichung, nicht ohne nachdenkliche Töne über das Defizit an Demokratie, das in der EU de facto entstehen könnte, wenn die demokratisch gewählten Nationalparlamente in immer mehr und wichtigen Angelegenheiten immer weniger zu entscheiden hätten. Berichte dazu – und zum ganzen Kongreß – sowie ein Interview des Saarländischen Rundfunks mit Herrn Prof. Papier sind noch zu sehen in der Mediathek des SR (SR-Mediathek, Uli Hauck; SR-Nachrichten Online-Fassung, Axel Burmeister). Der festliche Abend mit dem Abendessen wurde nach allgemeinem Empfinden als sehr gelungener Auftakt des Kongresses bewertet.

Vor dem Beginn des Kongresses tagte das „Forum junge Rechtshistoriker“ am Sonntag, den 11. September, schon ab 14 Uhr. Traditionell findet diese informelle Zusammenkunft von Nachwuchsrechtshistorikern, in der diese sich über die aktuellen Ergebnisse ihrer Forschung aus den diversen Forschungsfeldern austauschen, beim Rechtshistorikertag statt. Das Forum wurde von Prof. Dr. Thorsten Keiser (Gießen) moderiert.

Der fachliche Teil der Tagung wurde auf die drei Folgetage (12. bis 14. September 2016) terminiert. Pro Tag fanden je zwei Plenarvorträge sowie Fachvorträge in zwei Sektionen statt. Die Unterteilung in zwei Sektionen folgt dabei der in der Rechtsgeschichte vertrauten Zweiteilung von Romanistischer und Germanistischer Abteilung. Von dieser grundlegenden Zweiteilung wich man gewissermaßen am zweiten Veranstaltungstag (12. September 2016) ab, um auch der Antiken Rechtsgeschichte – die bedauerlicherweise in der jüngsten Vergangenheit auf dem Rechtshistorikertag nicht vertreten war – und der Kanonistischen Abteilung der Rechtsgeschichte mit jeweils einer Sektion Rechnung zu tragen. Mit dieser organisatorischen Entscheidung ging der Gedanke einher, auf dem Rechtshistorikertag die aktuell interessantesten und innovativsten Ergebnisse der rechtshistorischen Forschung auf all ihren Forschungsfeldern zu präsentieren und die Einladungen zum Vortrag daher nach diesem Gesichtspunkt und nicht nach einer bestimmten Thematik auszusprechen. Insgesamt wurden 31 Vorträge abgehalten.

Der Auftakt des Kongresses bildete der Vortrag von Prof. Dr. Martin Avenarius (Köln), der untersuchte, inwieweit der baulichen Gestaltung des Augustusforums als Sitz des Prätors neue Hinweise auf eine bereits bei Augustus einsetzende Lenkung der Privatrechtskultur – in Form einer Ausrichtung der an einem Rechtsstreit Beteiligten an aus dem Naturrechtsdenken herrührenden, fortan durch die auctoritas des princeps legitimierten Prinzipien – entnommen werden können. Die Sitzung wurde von Prof. Dr. Dr. h.c. Detlef Liebs (Freiburg) moderiert. Am selben Tag befaßten sich in der Sektion „Antike Rechtsgeschichte“ unter der Moderation von Prof. Dr. Hans-Albert Rupprecht die Vorträge mit dem Recht und den Gebräuchen der Welt des Alten Orients, vor allem aber mit den Papyri aus der judäischen Wüste und den Erkenntnissen, die aus diesen antiken Texten für die Entwicklung des römischen Rechts gezogen werden können. Hier ereignete sich auch ein absolutes Highlight des Kongresses: die erstmalige Vorstellung durch Prof. Dr. Hannah Cotton (Jerusalem) von einem Teil des (mit 126 Textzeilen) längsten bisher gefundenen und damit außergewöhnlichen, allerdings noch nicht editierten nabatäischen Papyrus (XHev.Se.Nab. 1-6). Ursprünglich ging man davon aus, daß auch dieser Teil dem Archiv der Babatha zugeordnet werden kann. Dies ist nach Cotton vor allem deshalb nicht der Fall, da gerade XHev.Se.Nab. Nr. 6 in griechischer Sprache verfasst ist und von einem „Xenokrit“ handelt, wohingegen XHev.Se.Nab. Nr. 1-5 in nabatäischer Sprache verfasst sind. Weiter in dieser Sektion zeigte Prof. Dr. Matthias Armgardt anhand der „diatheke“, nach rabbinischem Verständnis eine Sonderform der Schenkung im Gewand eines „schwachen Testaments“, lockernde Anpassungen des jüdischen zugunsten des römischen Rechts. Durch diese habe man versucht, die in der eigenen Bevölkerung in Verruf geratenen Gerichte zu stabilisieren. Gleichzeitig vergrößerte sich dadurch die – mit den Anpassungen gerade zu bannen versuchte – Gefahr, daß römische Gerichte, wenn auch unter Umständen günstiger für die jüdische Bevölkerung, unter Zugrundelegung griechischen oder römischen Rechtsdenkens gegen die Torah urteilten. Prof. Dr. Guido Pfeifer (Frankfurt) machte anhand von Quellen des Keilschriftrechts deutlich, daß sich bei der Kontextualisierung solcher als Rechtsquellen vorverstandenen Zeugnisse das Recht als wichtiger Träger einer „vielschichtigen intellektuellen Infrastruktur“ erweist. Schließlich ging Prof. Dr. Eva Jakab antiken Vertragskonzepten aus dem hellenistischen Raum auf den Grund und verglich sie mit der römischen Idee des Vertrags.

Aus kanonistischer Sicht bildete der Vortrag „Aetates, Sündenfall und jüngstes Gericht – Beobachtungen zu den Dimensionen des Geschichtlichen in der mittelalterlichen Rechtskultur“ von Prof. Dr. Andreas Thier (Zürich) den Auftakt; Leiter der Sitzung war Prof. Dr. Peter Oestmann (Münster). In der von Prof. Dr. Harald Siems (München) moderierten Sektion „Methodische Leistungen der Kanonistik für die Entwicklung der Rechtswissenschaft“ wurden daraufhin Kernfragen der rechtsgeschichtlichen Forschung im Lichte der kanonistischen Theorie und ihrer Traditionen durch Beiträge von Prof. Dr. Stephan Dusil (Leuven), Prof. Dr. Susanne Lepsius (München), Prof. Dr. Heinrich de Wall (Erlangen) sowie Prof. Dr. Steffen Schlinker (Tallin/Würzburg) beantwortet.

Den Abschluß des zweiten Veranstaltungstages bildete ein Orgelkonzert des Organisten Bernhard Leonardy in der Basilika St. Johann mit anschließendem Empfang im Rathaus der Landeshauptstadt Saarbrücken durch Oberbürgermeisterin Charlotte Britz.

Der dritte Veranstaltungstag am 13. September wurde mit dem Plenarvortrag von Prof. Dr. Martin Schermaier (Bonn) eröffnet. Unter der Moderation von Prof. Dr. Boudewijn Sirks (regius professor, Oxford) ging er der Frage nach, ob der Eigentumsbegriff der modernen Romanistik auch derjenige der römischen Klassiker ist. Er stellt hierzu die These auf, daß der moderne, unter anderem § 903 S. 1 BGB zugrunde liegende und als genuin juristisch aufgefaßte absolute Eigentumsbegriff auf theologischen Diskussionen der Scholastik fußt. Die von Prof. Dr. Alfons Bürge geleitete Sektion „Römisches Privatrecht“ wurde von den anwesenden Romanisten als „Sternstunde“ der Disziplin bezeichnet. Prof. Dr. Christian Baldus (Heidelberg) unternahm den Versuch, aus der Verwendung des Begriffs possessio in der Kommentierung des Edikts „si quis omissa causa“ Rückschlüsse darauf zu ziehen, weshalb bei der Sachvindikation der Begriff der facultas restituendi verwendet wurde. Er stellte heraus, daß das Edikt funktional eine Erweiterung der Aktivlegitimation bestimmter zulasten des Testamentserben bedachter Personen zum Gegenstand hatte. Prof. Dr. Thomas Finkenauer (Tübingen) stellte anhand vielfältiger Erscheinungsformen drittwirkender pacta unter Darlegung der jeweils geschützten Interessen die Existenz der verbreitet für die römische Klassik behaupteten Rechtsregel in Frage, wonach drittbegünstigende Abreden ungültig sind. Den vielfach erst Justinian zugeschriebenen Interessenschutz durch Drittwirkung erkannte er dabei als Bestandteil des klassischen römischen Rechts an und vermutete, als Ausdruck des einzelfallbezogenen Rechtsdenkens der römischen Juristen, eine Geltung der „Rechtsregel“ als eher topischer Grundsatz im Verhältnis zu einer Vielfalt von Ausnahmen. Prof. Dr. Ulrike Babusiaux (Zürich) demonstrierte durch Unterbreitung neuer Interpretationsvorschläge einiger Stellen des Gnomon des idios logos, daß dieser viel stärker als bisher zur genauen Rekonstruktion des klassischen römischen Erbrechts herangezogen werden kann, insofern sich für viele Absonderlichkeiten des Textes gute Erklärungen auch nach römischem Erbrecht finden lassen. Auf der Suche nach der historischen Entwicklung der in den acria et severa iudicia der veteres ihren Ausgang nehmenden Auslegung des furtum unterbreitete Prof. Dr. Martin Pennitz (Innsbruck) eine neue Deutung der „Diebstahlsdefinition“ des Paulus (D.47.2.1.3). Nach seiner Lesart der Genitive rei, usus und possessionis werden hierdurch keine Diebstahlskategorien geschaffen, sondern der Blick auf den Gegenstand des durch die Ergreifung Entzogenen gelenkt.

Aus germanistischer Sicht gab es ab dem dritten Veranstaltungstag mehrere wegweisende Beiträge. So widmete sich der Plenarvortrag – unter der Leitung des Direktors des Frankfurter Max-Planck-Instituts für Rechtsgeschichte Prof. Dr. Thomas Duve – von Prof. Dr. Wolfgang Forster (Tübingen) dem portugiesischen Kleriker Agostinho Barbosa und dessen Werk. In der germanistischen Sektion wurden unter der Moderation von Prof. Dr. David von Mayenburg (Frankfurt am Main) Fachbeiträge von PD Dr. Dr. Christian Vogel (Saarbrücken), Prof. Dr. Cornel Zwierlein (Bochum), Prof. Dr. Dr. Martin P. Schennach (Innsbruck) sowie PD Dr. Matthias Maetschke (Bonn) erstattet, die sich mit dem Themenkreis „Recht und Herrschaft zwischen Spätmittelalter und Früher Neuzeit“ befaßten. Schwerpunktmäßig ging es dabei um die Frage, ob und inwieweit die Herausbildung von Herrschaftsstrukturen von der Rechtssetzung abhängig ist.

Der dritte Veranstaltungstag schloß mit einem festlichen Abendessen im Festsaal des Saarbrücker Schlosses. Der Direktor des Regionalverbandes Saarbrücken, Peter Gillo, hieß als „Schloßherr“ die Teilnehmer willkommen und wies in seinem Grußwort auf die Historie des Schlosses hin. Auch der Präsident der Universität des Saarlandes richtete warmherzige Worte an alle Kongreßteilnehmer.

Der vierte Veranstaltungstag stand ganz im Lichte der Rechtsgeschichte der Zeitgeschichte. Mit der Bürokratiekritik im 20. Jahrhundert setzte sich Prof. Dr. Pascale Cancik (Osnabrück) in Rahmen des Plenarvortrags unter der Leitung von Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Michael Stolleis auseinander („Der Staat des wohlgeordneten Verwaltungsrechts? Die Institutionalisierung der Bürokratiekritik im 20. Jahrhundert“). Prof. Dr. Dr. Eric Hilgendorf (Würzburg), Prof. Dr. Arnd Koch (Augsburg), Prof. Dr. Martin Löhnig (Regensburg) und PD Dr. Moritz Vormbaum (Berlin) leisteten daraufhin – unter Moderation von Prof. Dr. Martin Asholt (Passau) – Beiträge in der Nachmittagssektion zur „Strafjustiz in Deutschland nach 1945“. Hierbei wurden vor allem Unterschiede in der Überwindung der nationalsozialistischen Strafjustiz in den beiden deutschen Staaten deutlich.

In der zweiten Plenarsitzung des Vormittags des vierten Veranstaltungstags, die von Prof. Dr. Elisabeth Koch (Jena) moderiert wurde, suchte Prof. Dr. Hans-Dieter Spengler (Erlangen) anhand von einigen der vergleichsweise seltenen Digestentitel einleitenden Fragmenten des Paulus Eigenheiten in dessen Stil und Methode. Neben einem kurzen Blick auf die sozialethische Argumentation Paulus zur origo des Mandats, legte der Referent sein besonderes Augenmerk auf einen Beitrag des Paulus zur Kauf-Tausch-Kontroverse. Die romanistische Sektion des Nachmittags, von Prof. Dr. Luigi Garofalo moderiert, war dem Einfluß des römischen Rechts auf die heutigen europäischen Rechtsordnungen gewidmet. Beeindruckend legten die Vortragenden dar, wie das Verständnis des Rechts in Europa römisch geprägt und unser heutiges Recht tief im römischen Recht verwurzelt sei. Daher können wir aus den Erfahrungen der Antike für die europäische Rechtsordnung heute wichtige Lehren ziehen und Hintergründe verstehen. So kam Prof. Dr. Pascal Pichonnaz (Fribourg) bei seiner Untersuchung zum Einfluss des Römischen auf das Schweizer Recht zu dem Ergebnis, daß die Rolle des Römischen Rechts sich sowohl in der Verwissenschaftlichung der Methode als auch in der Substanz des Schweizers Rechts niederschlägt. Ähnliches stellte Prof. Dr. Dr. h.c. Michael Rainer (Salzburg) für den französischen Code Civil und das österreichische ABGB dar. Prof. Dr. David Johnston (Q. C., regius professor a. D., Cambridge) fügte seiner den systematisierenden Einfluss des römischen Institutionensystems würdigenden Stellungnahme zur Frage eines direkten Einflusses des Römischen Rechts auf das Common Law Beobachtungen zu strukturellen Gemeinsamkeiten beider Rechtsordnungen hinzu. Er plädierte hierbei dafür, inhaltliche Parallelen stärker in den Blick zu nehmen, die durch die fall- und „rechtsbehelfsorientierte“ Struktur und die daraus erwachsenden Folgefragen, wie insbesondere die Neuschaffung und Abgrenzung von Rechtsbehelfen, resultieren. In einer zur Bestimmung des Verhältnisses von Rezeptionsgeschichte und Europabegriff betriebenen Auseinandersetzung mit Koschakers These von der Identität (West-)Europas mit dem Gebiet der Rezeption plädierte Prof. Dr. Tomasz Giaro für eine von Vorurteilen losgelöste Suche nach struktureller Homogenität nationaler Rechtssysteme des europäischen Kontinents.

Das offizielle Programm schloß am Abend des vierten Veranstaltungstages mit der Verleihung des Hermann Conring-Preises und der Mitgliederversammlung. Eingebettet wurde der fachliche Ablauf in ein attraktives Begleitprogramm in und um die Stadt Saarbrücken, aus dem die Teilnehmer frei wählen konnten. Am letzten Tag der Tagung, dem fünften, fand die traditionelle gemeinsame Exkursion der Kongreßteilnehmer statt. Dabei konnte ein Tribut an die saarländische Bergbauvergangenheit nicht fehlen. Daher stand auf dem Programm ein Ausflug zur Völklinger Hütte. Weil aber auch die Antike bei dem Kongreß der Rechtshistoriker nicht zu kurz kommen durfte, führte die zweite Etappe des Ausflugs zu den Resten einer römischen Villa in Nennig mit Besichtigung ihrer berühmten Mosaiken. Weiter ging es zur Saarschleife, dem Markenzeichen des Saarlandes sowie zu der Alten Abtei nach Mettlach, wo u.a. eine vom Weltunternehmen Villeroy und Boch für die Kongreßteilnehmer organisierte exklusive Führung durch die Bestände der alteingesessenen Manufaktur die Möglichkeit bot, einem Stück Geschichte des Saarlandes zwischen Frankreich und Deutschland nachzuspüren. Abgerundet wurde der Besuch durch die Einladung von Villeroy und Boch zu Kaffee und Kuchen in den wunderschönen Räumen des berühmten Milchladens aus dem Jahr 1892.

Insgesamt war der 41. Deutsche Rechtshistorikertag – wie von allen Seiten geäußert wurde – ein Erfolg auf ganzer Linie mit enormem wissenschaftlichem Zugewinn. Die Veranstalter des 41. Deutschen Rechtshistorikertages werden dieses Ereignis in äußerst positiver Erinnerung behalten. Es war für die beiden rechtsgeschichtlichen Lehrstühle der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität des Saarlandes eine große Ehre, Teilnehmer aus zahlreichen Nationen innerhalb und auch außerhalb Europas willkommen zu heißen und das Zusammengehörigkeitsgefühl in der rechtsgeschichtlichen Forschungsgemeinschaft zu pflegen und zu fördern.